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KSK 2014 6

Lohnforderungen

Graubünden · 2014-02-19 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Die X._____AG, Y._____ sowie dessen Gesellschaft, die A._____, schlos- sen am 8. Mai 2012 einen Mandatsvertrag ab. Gegenstand dieses Vertrages war die Emission von Anleihen in Zusammenhang mit dem sogenannten KLU-Alaska Projekt. Im Einzelnen ging es darum, Bohr- und Förderrechte an einem Erdöl- und Erdgasfeld in Alaska, welche die A._____ besass, zu finanzieren. Hierzu schlos- sen die Parteien den vorerwähnten Vertrag, gemäss welchem sich die X._____AG verpflichtete, sämtliche Massnahmen für die Emission einer Anleihe oder eines ähnlichen Wertpapiers für institutionelle Anleger mit einem Volumen von mindes- tens EUR 200'000'000.-- in die Wege zu leiten. Im Rahmen des Vertrages sollte die von Y._____ geführte B._____AG – eine Holdinggesellschaft, welche im Öl- und Gasgeschäft tätig ist und 100% der Anteile der A._____ hält – durch die Ra- tingagentur C._____ in Bezug auf das Ausfall- und Insolvenzrisiko bewertet wer- den. Als es in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam, wurde der Mandatsvertrag sowohl durch Y._____ als auch durch die X._____AG im November 2012 gekündigt. Y._____ leitete am 20. Dezember 2012 einen Zivilprozess gegen die X._____AG ein und erhob beim Landgericht F._____ Klage auf Rückerstattung von EUR 375'000.--, woraufhin die X._____AG am

12. Februar 2013 Wider- und Drittwiderklage erhob. Der zwischen den Parteien aufgrund des Mandatsvertrages entstandene Rechtsstreit konnte am 22. Februar 2013 durch einen Vergleich beigelegt werden. Gemäss diesem Vergleich ver- pflichteten sich die A._____ und Y._____ gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt EUR 2'000'000.--, wobei die erste Rate von EUR 750'000.-- unverzüg- lich fällig war, die zweite Rate von EUR 750'000.-- per 30. April 2013 und die letzte Rate von EUR 500'000.-- per 30. Juni 2013 zu leisten war. Die erste Rate wurde bezahlt, währendem die Zahlung der weiteren Raten ausblieb. Infolgedessen leite- te die X._____AG das Arrest- und Betreibungsverfahren ein. B. Das Bezirksgericht Maloja stellte am 25. Juli 2013 den Arrestbefehl aus, woraufhin der Arrest vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am nachfolgenden Tag vollzogen wurde. Zwecks Arrestprosequierung reichte die X._____AG am

8. August 2013 das Betreibungsbegehren ein. Am 9. August 2013 stellte das Be- treibungsamt Oberengadin/Bergell unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssumme von CHF 1'563'847.65 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2013 aus mit Y._____ als Schuldner und der X._____AG als Gläubigerin. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhob Y._____ bzw. dessen Rechtsvertreter fristgerecht Rechtsvorschlag.

Seite 3 — 14 C. Die X._____AG ersuchte den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für den Forderungsbetrag von CHF 1'563'847.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Juli 2013 sowie für die Arrest- und Betreibungskosten. Zur Begründung verwies die X._____AG nebst dem Mandatsvertrag vom 8. Mai 2012 hauptsächlich auf den zwischen ihr und der A._____ sowie Y._____ am 22. Februar 2013 geschlossenen Vergleich. Y._____ führte demgegenüber aus, dass der Vergleich sowohl durch ihn als auch seine Gesellschaft mit Schreiben vom 1. Juli 2013 wegen widerrecht- licher Drohung angefochten worden und diesbezüglich zurzeit ein Verfahren am Landgericht F._____ hängig sei. Die Gesuchstellerin habe ihm bereits in ihrem Schreiben vom 20. November 2012 mit einer Negativpresse gedroht, was sich auf die Bewertung der B._____AG durch die Ratingagentur und auf den Anleihenszins niedergeschlagen und letztlich die Finanzierung des D._____ gefährdet hätte. Als- dann habe die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Wider- und Drittwiderklage vom

12. Februar 2013 schwerwiegende ruf- und geschäftsschädigende Vorwürfe erho- ben, weshalb sich der Gesuchsgegner angesichts der Drohungssituation gezwun- gen sah, den Rechtsstreit mit dem Vergleich vom 22. Februar 2013 zu beenden. Einen Tag vor Unterzeichnung des Vergleichs sei das erpresserische Vorgehen der X._____AG in einer eidesstattlichen Erklärung des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und der A._____, Rechtsanwalt E._____, bestätigt worden. Der Bestand der Forderung bzw. der provisorische Rechtsöffnungstitel könne vor- liegend durch die glaubhaft gemachten Willensmängel, welche auf die widerrecht- liche Drohung zurückzuführen seien, entkräftet werden. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 9. August 2013) wird ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 1'000.- wer- den der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 2'000.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)."

Seite 4 — 14 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erwog insbesondere, dass die Er- klärung des Gesuchsgegners und seiner Gesellschaft, EUR 2'000'000.-- in drei Raten zu bezahlen, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu quali- fizieren sei. Mit Schreiben vom 20. November 2012 habe die Gesuchstellerin ge- stützt auf den Mandatsvertrag Anspruch auf eine Zahlung von EUR 3'250'000.-- erhoben und angedroht, dass sie Klage erheben werde, sofern nicht innert Frist ein Zahlungseingang erfolgen sollte, und dass sie sich von der Verschwiegen- heitsverpflichtung entbinden lassen und die Ratingagentur über die Vorfälle – ins- besondere den gegenüber den Beteiligen und der Deutschen Börse geheim gehal- tenen, vom Gesuchsgegner und seiner Gesellschaft geführten Rechtsstreit in Te- xas, welcher sich erheblich auf deren Finanzlage auswirke und nebst zivilrechtli- chen Haftungsansprüchen sogar die Frage eines Börsenbetrugs in den Raum stel- le – in Kenntnis setzen werde. Gemäss Erwägung der Vorinstanz sei dem Ge- suchsgegner an einer vertraulichen Behandlung der Vorgänge und Sachverhalte im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung gelegen, da er sich im Mandats- vertrag durch die Gesuchstellerin die Geheimhaltung sämtlicher Informationen für die Dauer von fünf Jahren habe zusichern lassen. Unter diesen Umständen er- scheine es als glaubhaft, dass die Preisgabe von Informationen über die fraglichen Geschäftsabläufe für ihn ein Übel – dessen Inaussichtstellen als Drohung gelten könne – dargestellt habe. Der Gesuchsgegner selbst hätte gegen die Gesuchstel- lerin Klage erhoben, doch sei er in eine Zwangslage geraten, entweder der Forde- rung der Gesuchstellerin nachzukommen oder aber die Veröffentlichung vertrauli- cher Informationen hinzunehmen. Nach Vorliegen der Klageerwiderung, Wider- und Drittwiderklage habe sich dem Gesuchsgegner schliesslich die Möglichkeit geboten, eine weitergehende Bekanntmachung sensibler Informationen durch den Vergleichsabschluss zu verhindern. Entsprechend enthalte auch der Vergleich eine Geheimhaltungsklausel. Der Einzelrichter am Bezirksgericht kam zum Schluss, dass die Androhung der Preisgabe vertraulicher Informationen und der Vergleichsabschluss in einem möglichen kausalen Zusammenhang stünden und Zweifel am rechtmässigen Zustandekommen des Vergleiches mithin hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Der Vergleich stelle somit keine liquide Schuld- anerkennung dar, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde. E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG am 16. Januar 2014 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 5 — 14 „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Maloja vom 17. Dezember 2013 im Prozess Nr. 335-2013-205 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes Oberengadin/Bergell, Zahlungsbefehl vom 09.08.2013, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 1'563'847.65 nebst Zins zu 5% seit dem 20.07.2013 sowie für CHF 1'559.00 (Kosten Arrest) und CHF 413.00 (Betreibungskosten). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners." Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz den von den Parteien aussergerichtlich geschlossenen Vergleich zwar zu Recht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert habe; doch habe sie das rechtmässige Zustandekommen des Vergleiches aufgrund einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts in Frage gestellt. Im Schreiben vom 20. November 2012 sei seitens der Beschwerdeführerin keine Drohung ausgesprochen worden. Sie mache in diesem Brief lediglich ihre auf dem Mandatsvertrag beruhenden For- derungen geltend, setzte eine First zu deren Bezahlung an und stellte für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Einleitung einer Klage in Aussicht. Dies sei aus rechtlicher Sicht ein absolut übliches Vorgehen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach im vorerwähnten Schreiben angedroht worden sei, dass die Ratingagentur über die Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt werde, sei falsch. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie um eine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung beten werde, um die Ratingagentur über die Vorgänge zu informieren. Dies stelle keine Drohung dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es sich um eine Ankündigung und demnach nicht um eine Drohung gehandelt habe und dass die Ratingagentur zwischenzeitlich bereits über die Vorkommnisse informiert worden sei. Einerseits gehe aus diesem Schreiben hervor, dass die zuvor angekündigte Handlung auch umgehend in die Tat umge- setzt worden sei, was zeige, dass es sich nicht um eine versteckte implizite Dro- hung gehandelt habe. Andererseits hätte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses am 22. Februar 2013 keine angeblich auf dem Schreiben vom 20. November 2012 beruhende Bedrohungslage mehr bestehen können, da diese mit der Um- setzung der Ankündigung anfangs Dezember 2012 ohnehin entfallen wäre. Somit sei die vorinstanzliche Erwägung, dass die Androhung der Bekanntgabe von In- formationen und der Vergleichsabschluss in einem möglichen kausalen Zusam- menhang stünden, schlicht haltlos. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner am 20. Dezember 2012 selbst eine Klage gegen die Beschwerdeführerin eige-

Seite 6 — 14 leitet habe, ergebe sich, dass sich der Beschwerdegegner weder bedroht gefühlt noch die Bekanntmachung sensibler Informationen befürchtet habe, ansonsten er nicht klageweise die Rückerstattung von EUR 375'000.-- verlangt hätte. Ausser- dem stelle die Ankündigung entsprechender Schritte zur Wahrung der eigenen Rechte – die Beschwerdeführerin hätte sich nämlich dagegen wehren müssen, nicht mit vom Beschwerdegegner beabsichtigen Börsenbetrug in Zusammenhang gebracht zu werden – keine Drohung dar. Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, eine falsche Berechnung vorgenommen und ihrem Entscheid falsche Zahlen zugrunde gelegt zu haben. Richtigerweise habe die Beschwerde- führerin zufolge der Beendigung des Mandatsvertrages gegenüber dem Be- schwerdegegner und seiner Gesellschaft einen vertraglichen Anspruch von EUR 3'000'000.-- zuzüglich EUR 250'000.--, welche noch aus der Zeit vor der Be- endigung des Vertrages stammen würden. Diesen Anspruch habe die Beschwer- deführerin auch im Rahmen des vom Beschwerdegegner und seiner Gesellschaft eingeleiteten Verfahrens widerklagweise geltend gemacht. Vergleichsweise habe man sich dann in der Folge auf den Betrag von EUR 2'000'000.-- geeinigt, womit die Beschwerdeführerin auf einen beträchtlichen Teil ihrer Forderung verzichtet habe. Indem der Beschwerdegegner die erste Rate von EUR 750'000.-- bezahlte, habe er das angefochtene Rechtsgeschäft bestätigt, was dessen Anfechtung nach dem deutschen Recht ausschliessen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Veröffentlichung gedroht hätte, könne dies eine Anfech- tung des Vergleiches gestützt auf § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdegegners als glaubhaft habe erach- ten können. Vielmehr liege ein klarer provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Be- treffend die Geheimhaltungsklausel machte die Beschwerdeführerin abschlies- send geltend, dass jede vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Geheimhaltung ihre Grenzen bei der Verfolgung berechtigter eigener Interessen finden würde und in diesem Fall durchbrochen werden könne. Unabhängig davon sei die Frage, ob die Preisgabe vertraulicher Informationen eine Vertragsverletzung darstellen wür- de, für die Beurteilung der vom Beschwerdegegner behaupteten Drohung ohnehin bedeutungslos. F. Am 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein mit dem Rechtsbegehren um Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung des Rechtsöffnungsentscheides vom

17. Dezember 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, dass die Be-

Seite 7 — 14 schwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rüge, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sei. Diese rein appellatori- sche Kritik genüge den Anforderungen des Rügeprinzips nicht, weshalb auf die Sachverhaltsrügen nicht einzutreten sei. Im Schreiben vom 20. November 2012 stelle die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner drei unterschiedliche Übel in Aussicht: Sie drohe, die am KLU-Alaska Projekt Beteiligten sowie die Deutsche Börse über die tatsächlichen Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen, im Falle nicht fristgerechter Zahlung der geforderten Summe eine Klage zu erheben und die Ra- tingagentur C._____ über den in Texas geführten Rechtsstreit zu informieren. Die Vorinstanz habe das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin – insbesondere in Zusammenhang mit deren Schreiben vom 20. November 2012 sowie deren Wider- und Drittwiderklage vom 12. Februar 2013 – zu Recht als ein Inaussichtstellen von Nachteilen, welche als Drohung verstanden werden durfte, qualifiziert und sei kor- rekterweise zum Schluss gelangt, dass der Vergleich keine liquide Schuldaner- kennung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Vergleichsabschluss bestehe, hätte sie darlegen müssen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein möglicher Kausalzusammenhang bestehe, geradezu unhaltbar erscheine. Denn dabei würde es sich um eine Tatfrage handeln. Die Drohungen der Beschwerde- führerin, vertrauliche Informationen öffentlich zu machen, hätten das gesamte Pro- jekt gefährdet und dem Beschwerdegegner hätte ein Schaden in dreistelliger Milli- onenhöhe entstehen können. Durch die von der Beschwerdeführerin geschaffene Zwangslage sei der Beschwerdegegner derart unter Druck geraten, dass ihm der Vergleichsabschluss als einziger Ausweg erschienen sei. Der Vorinstanz sei hin- sichtlich der Annahme eines kausalen Zusammenhangs somit zu folgen. Ebenfalls sei der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdegegner viel Wert auf eine vertrauliche Behandlung der Geschäftsabläufe gelegt habe und sich ihm nach Vor- liegen der Klageerwiderung, Widerklage und Drittwiderklage – welche unwahre und rufschädigende Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin enthalten ha- be – die Möglichkeit geboten habe, durch den Vergleichsabschluss die Bekannt- machung sensibler Informationen zu verhindern, indem zwischen den Parteien Stillschweigen über die im Klageverfahren behaupteten Sachverhalte vereinbart worden sei. Das Schreiben vom 3. Dezember 2012 habe bestätigt, dass die Be- schwerdeführerin gewillt gewesen sei, ihre Drohung in die Tat umzusetzen und den Beschwerdegegner wirtschaftlich erheblich zu schädigen. Entgegen der Be- hauptungen der Beschwerdeführerin habe das ebenerwähnte Schreiben keines-

Seite 8 — 14 wegs zur Beendigung der Zwangslage geführt, sondern habe diese sogar ver- schärft. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner zu verstehen ge- geben, dass der Eintritt des angedrohten Übels, nämlich die schlechtere Bewer- tung und damit eine erfolglose Emission von Anleihen, von ihrem Willen abhänge. Zudem stelle das Vorbringen, die Klageeinleitung des Beschwerdegegners sei ein Indiz für die Beendigung der Zwangslage, eine neue und somit unbeachtliche Be- hauptung dar. Was die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin angehe, habe diese vor dem Hintergrund der im Mandatsvertrag vom 8. Mai 2013 geschlossenen Vertraulichkeitsabrede nicht ernsthaft annehmen können, dass sie berechtigt sei, geheime Informationen weiterzugeben. Des Weiteren entfalte die im Februar 2013 getätigte Zahlung der ersten Rate von EUR 750'000.-- keine Bestätigungswirkung im Sinne von § 144 BGB. Damit ein anfechtbares Rechtsge- schäft bestätigt werden könne, müsse die Zwangslage weggefallen sei, was vor- liegend erst mit Scheitern der Bondsplatzierung im Mai 2013 der Fall gewesen sei. Die eidesstattliche Erklärung vom 21. Februar 2013, womit Rechtsanwalt E._____ die Bedrohungssituation auf notariellem Weg dokumentiert habe, lasse darauf schliessen, in was für einer unerträglichen Zwangslage sich der Beschwerdegeg- ner befunden habe. Der Beschwerdegegner habe substantiiert dargelegt, dass der Vergleich vom 22. Februar 2013 unter einer Drohung zustande gekommen sei. Insbesondere das notariell beglaubigte Protokoll mit den Ausführungen des deut- schen Anwalts sei geeignet, die Drohungssituation zu belegen. Ausserdem liege eine widerrechtliche Drohung bzw. infolge Vertragsbruches eine widerrechtliche Veröffentlichung von Informationen vor, weshalb die Vorinstanz korrekterweise von einem dem Mandatsvertrag widersprechenden Verhalten der Beschwerdefüh- rerin ausgegangen sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-

Seite 9 — 14 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am

6. Januar 2014, am 16. Januar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55).

Seite 10 — 14 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien streitig, ob der am 22. Februar 2013 abgeschlossene Vergleich, gemäss welchem sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von insgesamt EUR 2'000'000.-- verpflichtet hat, mit Willensmängeln behaftet ist, die die Schuldanerkennung entkräften. Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren insbesondere einwenden, dass Willensmängel beste- hen, welche die Gültigkeit der Schuldanerkennung als solche beschlagen und das Schuldverhältnis untergehen lassen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 97 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 84). Im Gegensatz zu den Einwendungen des Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf man- gelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen und sich damit gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG richten, muss der Schuldner Einwendungen wie Willensmängel oder et-

Seite 11 — 14 wa Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrages, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer in einem zweiseitigen Vertrag enthaltenen Schuldanerkennung glaubhaft machen (Urteile des Kantonsgerichts KSK 10 88 vom 7. Dezember 2010, E. 1b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4c sowie SKG 08 25 vom 30. Juli 2008 E. 2c; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 106 Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 342). Dem Schuldner obliegt die Pflicht, diese Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objek- tiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Rich- tigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tat- sache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesge- richts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Erkennt der Richter, dass es sich nicht um leere Ausflüchte des Schuldners, sondern um ernsthaft vertretbare Grün- de handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1990 Nr. 31 E. b S. 116). Eine materiell-rechtliche Beurteilung des Bestands der Forderung und der Gültigkeit des vorliegenden Vergleichs ist im Rechtsöff- nungsverfahren wie dargelegt nicht vorzunehmen. Es ist nur zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und ob Einwendungen gegen dieselbe in Form eines Willensmangels (Irrtum, Täuschung oder Drohung) glaubhaft gemacht worden sind. c) Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein aussergerichtlicher Vergleich eine Schuldanerkennung enthalten könne. Die vorliegende Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2013, welche die Erklärung des Beschwerdegegners und seiner Gesellschaft enthält, der Beschwerdeführerin EUR 2'000'000.-- in drei Raten zu bezahlen, sei als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Dies wird seitens der Parteien auch gar nicht bestritten. Des Weiteren hat die Vor- instanz festgestellt, es erscheine unter den vom Beschwerdegegner dargelegten Umständen als glaubhaft, dass eine Preisgabe von Informationen über die fragli- chen Geschäftsabläufe für ihn ein Übel dargestellt hätte. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, entweder der Forderung der Beschwerdeführerin nachzu-

Seite 12 — 14 kommen oder aber die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen hinzu- nehmen. Die Androhung der Bekanntgabe dieser Informationen und der Ver- gleichsabschluss scheinen gemäss Ansicht der Vorinstanz in einem möglichen kausalen Zusammenhang zu stehen. Aus diesen Gründen erachtete die Vor- instanz das rechtmässige Zustandekommen des Vergleichs als in Frage gestellt und gelangte zum Schluss, dass der Vergleich keine liquide Schuldanerkennung darstelle. d/aa) Die Überlegungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und vertretbar. Da mit Beschwerde nur eine unrichtige Rechtsanwendung, welche auch Unangemes- senheit beinhaltet, und eine offensichtlich unrichtige, das heisst willkürliche, Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), ist einer Gutheissung der Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, der Boden entzogen. d/bb) Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Schreiben vom 20. November 2012. Die Feststellung des Sachverhalts kann vom Kantonsgericht wie dargelegt nur auf Willkür hin überprüft werden. Es greift nur ein, wenn die vorinstanzliche Feststel- lung unhaltbar ist und sich durch keinerlei sachliche Gründe vertreten lässt. Ein solches Eingreifen erscheint vorliegend nicht angezeigt. Indem die Vorinstanz ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom 20. November 2012 Drohungen und nicht blosse Ankündigungen enthalte, hat sie den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Vielmehr ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen: Der Mandantsvertrag vom 8. Mai 2012 enthält ganz offensichtlich eine Vertraulichkeitsklausel. Das Schreiben vom

20. November 2012 ging über das übliche Mass einer Ankündigung hinaus; eine Klage in Aussicht zu stellen, gilt zwar noch als üblich, das Inaussichtstellen einer Veröffentlichung von vertraulichen Informationen sowie der Benachrichtigung der Ratingagentur unter Missachtung der Verschwiegenheitspflicht kann hingegen nicht mehr als üblich bezeichnet werden. Dass nach Ablauf einer Frist von rund 10 Tagen am 3. Dezember 2012 festgestellt wurde, die Ratingagentur C._____ sei über die Vorgänge bereits informiert worden, hindert nicht daran, willkürfrei anzu- nehmen, der Beschwerdegegner habe unter dem Druck der in Aussicht gestellten Nachteile gewissermassen zum eigenen Schutz und zur Beruhigung der Lage die Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2013 abgeschlossen, um mittels Statuie- rung einer erneuten Vertraulichkeitsverpflichtung weiteren Schaden abzuwenden. Die eidesstattliche Erklärung von Rechtsanwalt E._____ vom 21. Februar 2013 –

Seite 13 — 14 wenn auch als Parteistandpunkt zu werten – deutet jedenfalls darauf hin, dass die am darauffolgenden Tag abgeschlossene Vergleichsvereinbarung nicht ohne jeg- lichen Druck unterzeichnet worden ist. Dass der Beschwerdegegner bzw. die A._____ nach der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Forderung von EUR 3'250'000.-- am 20. Dezember 2012 selbst mit einer Klage über EUR 375'000.-- in die Offensive ging und nach der Wider- und Drittwiderklage vom 12. Februar 2013 über EUR 3'250'000.-- mit wiederholten Vorwürfen seitens der Beschwerdeführe- rin in die Vereinbarung vom 22. Februar 2013 einwilligte, bedeutet keineswegs, dass der Vergleichsabschluss ohne Druck erfolgte. Im Gegenteil erscheinen das Andauern der Zwangslage und die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Willensmängel im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als ernsthaft vertretbar und damit glaubhaft. d/cc) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Sachver- halt willkürfrei festgestellt und die vom Beschwerdegegner behaupteten Willens- mängel, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, zu Recht als glaubhaft erachtet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Über die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung wird ein Gericht im – offenbar bereits eingeleiteten – ordentlichen Verfahren zu entscheiden haben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 2‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertre- tung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, wel- che bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war – in der Höhe von CHF 1‘500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 14 — 14 III.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 12 Februar 2013 schwerwiegende ruf- und geschäftsschädigende Vorwürfe erho- ben, weshalb sich der Gesuchsgegner angesichts der Drohungssituation gezwun- gen sah, den Rechtsstreit mit dem Vergleich vom 22. Februar 2013 zu beenden. Einen Tag vor Unterzeichnung des Vergleichs sei das erpresserische Vorgehen der X._____AG in einer eidesstattlichen Erklärung des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und der A._____, Rechtsanwalt E._____, bestätigt worden. Der Bestand der Forderung bzw. der provisorische Rechtsöffnungstitel könne vor- liegend durch die glaubhaft gemachten Willensmängel, welche auf die widerrecht- liche Drohung zurückzuführen seien, entkräftet werden. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 9. August 2013) wird ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 1'000.- wer- den der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 2'000.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)."

Seite 4 — 14 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erwog insbesondere, dass die Er- klärung des Gesuchsgegners und seiner Gesellschaft, EUR 2'000'000.-- in drei Raten zu bezahlen, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu quali- fizieren sei. Mit Schreiben vom 20. November 2012 habe die Gesuchstellerin ge- stützt auf den Mandatsvertrag Anspruch auf eine Zahlung von EUR 3'250'000.-- erhoben und angedroht, dass sie Klage erheben werde, sofern nicht innert Frist ein Zahlungseingang erfolgen sollte, und dass sie sich von der Verschwiegen- heitsverpflichtung entbinden lassen und die Ratingagentur über die Vorfälle – ins- besondere den gegenüber den Beteiligen und der Deutschen Börse geheim gehal- tenen, vom Gesuchsgegner und seiner Gesellschaft geführten Rechtsstreit in Te- xas, welcher sich erheblich auf deren Finanzlage auswirke und nebst zivilrechtli- chen Haftungsansprüchen sogar die Frage eines Börsenbetrugs in den Raum stel- le – in Kenntnis setzen werde. Gemäss Erwägung der Vorinstanz sei dem Ge- suchsgegner an einer vertraulichen Behandlung der Vorgänge und Sachverhalte im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung gelegen, da er sich im Mandats- vertrag durch die Gesuchstellerin die Geheimhaltung sämtlicher Informationen für die Dauer von fünf Jahren habe zusichern lassen. Unter diesen Umständen er- scheine es als glaubhaft, dass die Preisgabe von Informationen über die fraglichen Geschäftsabläufe für ihn ein Übel – dessen Inaussichtstellen als Drohung gelten könne – dargestellt habe. Der Gesuchsgegner selbst hätte gegen die Gesuchstel- lerin Klage erhoben, doch sei er in eine Zwangslage geraten, entweder der Forde- rung der Gesuchstellerin nachzukommen oder aber die Veröffentlichung vertrauli- cher Informationen hinzunehmen. Nach Vorliegen der Klageerwiderung, Wider- und Drittwiderklage habe sich dem Gesuchsgegner schliesslich die Möglichkeit geboten, eine weitergehende Bekanntmachung sensibler Informationen durch den Vergleichsabschluss zu verhindern. Entsprechend enthalte auch der Vergleich eine Geheimhaltungsklausel. Der Einzelrichter am Bezirksgericht kam zum Schluss, dass die Androhung der Preisgabe vertraulicher Informationen und der Vergleichsabschluss in einem möglichen kausalen Zusammenhang stünden und Zweifel am rechtmässigen Zustandekommen des Vergleiches mithin hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Der Vergleich stelle somit keine liquide Schuld- anerkennung dar, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde. E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG am 16. Januar 2014 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 5 — 14 „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Maloja vom 17. Dezember 2013 im Prozess Nr. 335-2013-205 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes Oberengadin/Bergell, Zahlungsbefehl vom 09.08.2013, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 1'563'847.65 nebst Zins zu 5% seit dem 20.07.2013 sowie für CHF 1'559.00 (Kosten Arrest) und CHF 413.00 (Betreibungskosten). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners." Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz den von den Parteien aussergerichtlich geschlossenen Vergleich zwar zu Recht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert habe; doch habe sie das rechtmässige Zustandekommen des Vergleiches aufgrund einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts in Frage gestellt. Im Schreiben vom 20. November 2012 sei seitens der Beschwerdeführerin keine Drohung ausgesprochen worden. Sie mache in diesem Brief lediglich ihre auf dem Mandatsvertrag beruhenden For- derungen geltend, setzte eine First zu deren Bezahlung an und stellte für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Einleitung einer Klage in Aussicht. Dies sei aus rechtlicher Sicht ein absolut übliches Vorgehen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach im vorerwähnten Schreiben angedroht worden sei, dass die Ratingagentur über die Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt werde, sei falsch. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie um eine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung beten werde, um die Ratingagentur über die Vorgänge zu informieren. Dies stelle keine Drohung dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es sich um eine Ankündigung und demnach nicht um eine Drohung gehandelt habe und dass die Ratingagentur zwischenzeitlich bereits über die Vorkommnisse informiert worden sei. Einerseits gehe aus diesem Schreiben hervor, dass die zuvor angekündigte Handlung auch umgehend in die Tat umge- setzt worden sei, was zeige, dass es sich nicht um eine versteckte implizite Dro- hung gehandelt habe. Andererseits hätte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses am 22. Februar 2013 keine angeblich auf dem Schreiben vom 20. November 2012 beruhende Bedrohungslage mehr bestehen können, da diese mit der Um- setzung der Ankündigung anfangs Dezember 2012 ohnehin entfallen wäre. Somit sei die vorinstanzliche Erwägung, dass die Androhung der Bekanntgabe von In- formationen und der Vergleichsabschluss in einem möglichen kausalen Zusam- menhang stünden, schlicht haltlos. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner am 20. Dezember 2012 selbst eine Klage gegen die Beschwerdeführerin eige-

Seite 6 — 14 leitet habe, ergebe sich, dass sich der Beschwerdegegner weder bedroht gefühlt noch die Bekanntmachung sensibler Informationen befürchtet habe, ansonsten er nicht klageweise die Rückerstattung von EUR 375'000.-- verlangt hätte. Ausser- dem stelle die Ankündigung entsprechender Schritte zur Wahrung der eigenen Rechte – die Beschwerdeführerin hätte sich nämlich dagegen wehren müssen, nicht mit vom Beschwerdegegner beabsichtigen Börsenbetrug in Zusammenhang gebracht zu werden – keine Drohung dar. Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, eine falsche Berechnung vorgenommen und ihrem Entscheid falsche Zahlen zugrunde gelegt zu haben. Richtigerweise habe die Beschwerde- führerin zufolge der Beendigung des Mandatsvertrages gegenüber dem Be- schwerdegegner und seiner Gesellschaft einen vertraglichen Anspruch von EUR 3'000'000.-- zuzüglich EUR 250'000.--, welche noch aus der Zeit vor der Be- endigung des Vertrages stammen würden. Diesen Anspruch habe die Beschwer- deführerin auch im Rahmen des vom Beschwerdegegner und seiner Gesellschaft eingeleiteten Verfahrens widerklagweise geltend gemacht. Vergleichsweise habe man sich dann in der Folge auf den Betrag von EUR 2'000'000.-- geeinigt, womit die Beschwerdeführerin auf einen beträchtlichen Teil ihrer Forderung verzichtet habe. Indem der Beschwerdegegner die erste Rate von EUR 750'000.-- bezahlte, habe er das angefochtene Rechtsgeschäft bestätigt, was dessen Anfechtung nach dem deutschen Recht ausschliessen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Veröffentlichung gedroht hätte, könne dies eine Anfech- tung des Vergleiches gestützt auf § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdegegners als glaubhaft habe erach- ten können. Vielmehr liege ein klarer provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Be- treffend die Geheimhaltungsklausel machte die Beschwerdeführerin abschlies- send geltend, dass jede vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Geheimhaltung ihre Grenzen bei der Verfolgung berechtigter eigener Interessen finden würde und in diesem Fall durchbrochen werden könne. Unabhängig davon sei die Frage, ob die Preisgabe vertraulicher Informationen eine Vertragsverletzung darstellen wür- de, für die Beurteilung der vom Beschwerdegegner behaupteten Drohung ohnehin bedeutungslos. F. Am 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein mit dem Rechtsbegehren um Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung des Rechtsöffnungsentscheides vom

E. 17 Dezember 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, dass die Be-

Seite 7 — 14 schwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rüge, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sei. Diese rein appellatori- sche Kritik genüge den Anforderungen des Rügeprinzips nicht, weshalb auf die Sachverhaltsrügen nicht einzutreten sei. Im Schreiben vom 20. November 2012 stelle die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner drei unterschiedliche Übel in Aussicht: Sie drohe, die am KLU-Alaska Projekt Beteiligten sowie die Deutsche Börse über die tatsächlichen Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen, im Falle nicht fristgerechter Zahlung der geforderten Summe eine Klage zu erheben und die Ra- tingagentur C._____ über den in Texas geführten Rechtsstreit zu informieren. Die Vorinstanz habe das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin – insbesondere in Zusammenhang mit deren Schreiben vom 20. November 2012 sowie deren Wider- und Drittwiderklage vom 12. Februar 2013 – zu Recht als ein Inaussichtstellen von Nachteilen, welche als Drohung verstanden werden durfte, qualifiziert und sei kor- rekterweise zum Schluss gelangt, dass der Vergleich keine liquide Schuldaner- kennung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Vergleichsabschluss bestehe, hätte sie darlegen müssen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein möglicher Kausalzusammenhang bestehe, geradezu unhaltbar erscheine. Denn dabei würde es sich um eine Tatfrage handeln. Die Drohungen der Beschwerde- führerin, vertrauliche Informationen öffentlich zu machen, hätten das gesamte Pro- jekt gefährdet und dem Beschwerdegegner hätte ein Schaden in dreistelliger Milli- onenhöhe entstehen können. Durch die von der Beschwerdeführerin geschaffene Zwangslage sei der Beschwerdegegner derart unter Druck geraten, dass ihm der Vergleichsabschluss als einziger Ausweg erschienen sei. Der Vorinstanz sei hin- sichtlich der Annahme eines kausalen Zusammenhangs somit zu folgen. Ebenfalls sei der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdegegner viel Wert auf eine vertrauliche Behandlung der Geschäftsabläufe gelegt habe und sich ihm nach Vor- liegen der Klageerwiderung, Widerklage und Drittwiderklage – welche unwahre und rufschädigende Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin enthalten ha- be – die Möglichkeit geboten habe, durch den Vergleichsabschluss die Bekannt- machung sensibler Informationen zu verhindern, indem zwischen den Parteien Stillschweigen über die im Klageverfahren behaupteten Sachverhalte vereinbart worden sei. Das Schreiben vom 3. Dezember 2012 habe bestätigt, dass die Be- schwerdeführerin gewillt gewesen sei, ihre Drohung in die Tat umzusetzen und den Beschwerdegegner wirtschaftlich erheblich zu schädigen. Entgegen der Be- hauptungen der Beschwerdeführerin habe das ebenerwähnte Schreiben keines-

Seite 8 — 14 wegs zur Beendigung der Zwangslage geführt, sondern habe diese sogar ver- schärft. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner zu verstehen ge- geben, dass der Eintritt des angedrohten Übels, nämlich die schlechtere Bewer- tung und damit eine erfolglose Emission von Anleihen, von ihrem Willen abhänge. Zudem stelle das Vorbringen, die Klageeinleitung des Beschwerdegegners sei ein Indiz für die Beendigung der Zwangslage, eine neue und somit unbeachtliche Be- hauptung dar. Was die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin angehe, habe diese vor dem Hintergrund der im Mandatsvertrag vom 8. Mai 2013 geschlossenen Vertraulichkeitsabrede nicht ernsthaft annehmen können, dass sie berechtigt sei, geheime Informationen weiterzugeben. Des Weiteren entfalte die im Februar 2013 getätigte Zahlung der ersten Rate von EUR 750'000.-- keine Bestätigungswirkung im Sinne von § 144 BGB. Damit ein anfechtbares Rechtsge- schäft bestätigt werden könne, müsse die Zwangslage weggefallen sei, was vor- liegend erst mit Scheitern der Bondsplatzierung im Mai 2013 der Fall gewesen sei. Die eidesstattliche Erklärung vom 21. Februar 2013, womit Rechtsanwalt E._____ die Bedrohungssituation auf notariellem Weg dokumentiert habe, lasse darauf schliessen, in was für einer unerträglichen Zwangslage sich der Beschwerdegeg- ner befunden habe. Der Beschwerdegegner habe substantiiert dargelegt, dass der Vergleich vom 22. Februar 2013 unter einer Drohung zustande gekommen sei. Insbesondere das notariell beglaubigte Protokoll mit den Ausführungen des deut- schen Anwalts sei geeignet, die Drohungssituation zu belegen. Ausserdem liege eine widerrechtliche Drohung bzw. infolge Vertragsbruches eine widerrechtliche Veröffentlichung von Informationen vor, weshalb die Vorinstanz korrekterweise von einem dem Mandatsvertrag widersprechenden Verhalten der Beschwerdefüh- rerin ausgegangen sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-

Seite 9 — 14 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am

6. Januar 2014, am 16. Januar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55).

Seite 10 — 14 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien streitig, ob der am 22. Februar 2013 abgeschlossene Vergleich, gemäss welchem sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von insgesamt EUR 2'000'000.-- verpflichtet hat, mit Willensmängeln behaftet ist, die die Schuldanerkennung entkräften. Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren insbesondere einwenden, dass Willensmängel beste- hen, welche die Gültigkeit der Schuldanerkennung als solche beschlagen und das Schuldverhältnis untergehen lassen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 97 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 84). Im Gegensatz zu den Einwendungen des Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf man- gelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen und sich damit gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG richten, muss der Schuldner Einwendungen wie Willensmängel oder et-

Seite 11 — 14 wa Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrages, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer in einem zweiseitigen Vertrag enthaltenen Schuldanerkennung glaubhaft machen (Urteile des Kantonsgerichts KSK 10 88 vom 7. Dezember 2010, E. 1b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4c sowie SKG 08 25 vom 30. Juli 2008 E. 2c; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 106 Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 342). Dem Schuldner obliegt die Pflicht, diese Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objek- tiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Rich- tigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tat- sache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesge- richts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Erkennt der Richter, dass es sich nicht um leere Ausflüchte des Schuldners, sondern um ernsthaft vertretbare Grün- de handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1990 Nr. 31 E. b S. 116). Eine materiell-rechtliche Beurteilung des Bestands der Forderung und der Gültigkeit des vorliegenden Vergleichs ist im Rechtsöff- nungsverfahren wie dargelegt nicht vorzunehmen. Es ist nur zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und ob Einwendungen gegen dieselbe in Form eines Willensmangels (Irrtum, Täuschung oder Drohung) glaubhaft gemacht worden sind. c) Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein aussergerichtlicher Vergleich eine Schuldanerkennung enthalten könne. Die vorliegende Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2013, welche die Erklärung des Beschwerdegegners und seiner Gesellschaft enthält, der Beschwerdeführerin EUR 2'000'000.-- in drei Raten zu bezahlen, sei als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Dies wird seitens der Parteien auch gar nicht bestritten. Des Weiteren hat die Vor- instanz festgestellt, es erscheine unter den vom Beschwerdegegner dargelegten Umständen als glaubhaft, dass eine Preisgabe von Informationen über die fragli- chen Geschäftsabläufe für ihn ein Übel dargestellt hätte. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, entweder der Forderung der Beschwerdeführerin nachzu-

Seite 12 — 14 kommen oder aber die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen hinzu- nehmen. Die Androhung der Bekanntgabe dieser Informationen und der Ver- gleichsabschluss scheinen gemäss Ansicht der Vorinstanz in einem möglichen kausalen Zusammenhang zu stehen. Aus diesen Gründen erachtete die Vor- instanz das rechtmässige Zustandekommen des Vergleichs als in Frage gestellt und gelangte zum Schluss, dass der Vergleich keine liquide Schuldanerkennung darstelle. d/aa) Die Überlegungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und vertretbar. Da mit Beschwerde nur eine unrichtige Rechtsanwendung, welche auch Unangemes- senheit beinhaltet, und eine offensichtlich unrichtige, das heisst willkürliche, Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), ist einer Gutheissung der Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, der Boden entzogen. d/bb) Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Schreiben vom 20. November 2012. Die Feststellung des Sachverhalts kann vom Kantonsgericht wie dargelegt nur auf Willkür hin überprüft werden. Es greift nur ein, wenn die vorinstanzliche Feststel- lung unhaltbar ist und sich durch keinerlei sachliche Gründe vertreten lässt. Ein solches Eingreifen erscheint vorliegend nicht angezeigt. Indem die Vorinstanz ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom 20. November 2012 Drohungen und nicht blosse Ankündigungen enthalte, hat sie den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Vielmehr ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen: Der Mandantsvertrag vom 8. Mai 2012 enthält ganz offensichtlich eine Vertraulichkeitsklausel. Das Schreiben vom

E. 20 November 2012 ging über das übliche Mass einer Ankündigung hinaus; eine Klage in Aussicht zu stellen, gilt zwar noch als üblich, das Inaussichtstellen einer Veröffentlichung von vertraulichen Informationen sowie der Benachrichtigung der Ratingagentur unter Missachtung der Verschwiegenheitspflicht kann hingegen nicht mehr als üblich bezeichnet werden. Dass nach Ablauf einer Frist von rund 10 Tagen am 3. Dezember 2012 festgestellt wurde, die Ratingagentur C._____ sei über die Vorgänge bereits informiert worden, hindert nicht daran, willkürfrei anzu- nehmen, der Beschwerdegegner habe unter dem Druck der in Aussicht gestellten Nachteile gewissermassen zum eigenen Schutz und zur Beruhigung der Lage die Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2013 abgeschlossen, um mittels Statuie- rung einer erneuten Vertraulichkeitsverpflichtung weiteren Schaden abzuwenden. Die eidesstattliche Erklärung von Rechtsanwalt E._____ vom 21. Februar 2013 –

Seite 13 — 14 wenn auch als Parteistandpunkt zu werten – deutet jedenfalls darauf hin, dass die am darauffolgenden Tag abgeschlossene Vergleichsvereinbarung nicht ohne jeg- lichen Druck unterzeichnet worden ist. Dass der Beschwerdegegner bzw. die A._____ nach der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Forderung von EUR 3'250'000.-- am 20. Dezember 2012 selbst mit einer Klage über EUR 375'000.-- in die Offensive ging und nach der Wider- und Drittwiderklage vom 12. Februar 2013 über EUR 3'250'000.-- mit wiederholten Vorwürfen seitens der Beschwerdeführe- rin in die Vereinbarung vom 22. Februar 2013 einwilligte, bedeutet keineswegs, dass der Vergleichsabschluss ohne Druck erfolgte. Im Gegenteil erscheinen das Andauern der Zwangslage und die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Willensmängel im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als ernsthaft vertretbar und damit glaubhaft. d/cc) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Sachver- halt willkürfrei festgestellt und die vom Beschwerdegegner behaupteten Willens- mängel, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, zu Recht als glaubhaft erachtet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Über die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung wird ein Gericht im – offenbar bereits eingeleiteten – ordentlichen Verfahren zu entscheiden haben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 2‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertre- tung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, wel- che bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war – in der Höhe von CHF 1‘500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 14 — 14 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren ausseramtlich mit CHF 1'500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu ent- schädigen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 6

20. Februar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ A G, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Michael Kloter u/o lic. iur. Sibin Heuser, Kloter Rechtsan- wälte AG, Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y . _ _ _ _ _, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch die Rechts- anwälte lic. iur. Rolf Schuler u/o lic. iur. Anna Neukom Chaney, Altenburger LTD legal + tax, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Die X._____AG, Y._____ sowie dessen Gesellschaft, die A._____, schlos- sen am 8. Mai 2012 einen Mandatsvertrag ab. Gegenstand dieses Vertrages war die Emission von Anleihen in Zusammenhang mit dem sogenannten KLU-Alaska Projekt. Im Einzelnen ging es darum, Bohr- und Förderrechte an einem Erdöl- und Erdgasfeld in Alaska, welche die A._____ besass, zu finanzieren. Hierzu schlos- sen die Parteien den vorerwähnten Vertrag, gemäss welchem sich die X._____AG verpflichtete, sämtliche Massnahmen für die Emission einer Anleihe oder eines ähnlichen Wertpapiers für institutionelle Anleger mit einem Volumen von mindes- tens EUR 200'000'000.-- in die Wege zu leiten. Im Rahmen des Vertrages sollte die von Y._____ geführte B._____AG – eine Holdinggesellschaft, welche im Öl- und Gasgeschäft tätig ist und 100% der Anteile der A._____ hält – durch die Ra- tingagentur C._____ in Bezug auf das Ausfall- und Insolvenzrisiko bewertet wer- den. Als es in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam, wurde der Mandatsvertrag sowohl durch Y._____ als auch durch die X._____AG im November 2012 gekündigt. Y._____ leitete am 20. Dezember 2012 einen Zivilprozess gegen die X._____AG ein und erhob beim Landgericht F._____ Klage auf Rückerstattung von EUR 375'000.--, woraufhin die X._____AG am

12. Februar 2013 Wider- und Drittwiderklage erhob. Der zwischen den Parteien aufgrund des Mandatsvertrages entstandene Rechtsstreit konnte am 22. Februar 2013 durch einen Vergleich beigelegt werden. Gemäss diesem Vergleich ver- pflichteten sich die A._____ und Y._____ gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt EUR 2'000'000.--, wobei die erste Rate von EUR 750'000.-- unverzüg- lich fällig war, die zweite Rate von EUR 750'000.-- per 30. April 2013 und die letzte Rate von EUR 500'000.-- per 30. Juni 2013 zu leisten war. Die erste Rate wurde bezahlt, währendem die Zahlung der weiteren Raten ausblieb. Infolgedessen leite- te die X._____AG das Arrest- und Betreibungsverfahren ein. B. Das Bezirksgericht Maloja stellte am 25. Juli 2013 den Arrestbefehl aus, woraufhin der Arrest vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am nachfolgenden Tag vollzogen wurde. Zwecks Arrestprosequierung reichte die X._____AG am

8. August 2013 das Betreibungsbegehren ein. Am 9. August 2013 stellte das Be- treibungsamt Oberengadin/Bergell unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssumme von CHF 1'563'847.65 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2013 aus mit Y._____ als Schuldner und der X._____AG als Gläubigerin. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhob Y._____ bzw. dessen Rechtsvertreter fristgerecht Rechtsvorschlag.

Seite 3 — 14 C. Die X._____AG ersuchte den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für den Forderungsbetrag von CHF 1'563'847.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Juli 2013 sowie für die Arrest- und Betreibungskosten. Zur Begründung verwies die X._____AG nebst dem Mandatsvertrag vom 8. Mai 2012 hauptsächlich auf den zwischen ihr und der A._____ sowie Y._____ am 22. Februar 2013 geschlossenen Vergleich. Y._____ führte demgegenüber aus, dass der Vergleich sowohl durch ihn als auch seine Gesellschaft mit Schreiben vom 1. Juli 2013 wegen widerrecht- licher Drohung angefochten worden und diesbezüglich zurzeit ein Verfahren am Landgericht F._____ hängig sei. Die Gesuchstellerin habe ihm bereits in ihrem Schreiben vom 20. November 2012 mit einer Negativpresse gedroht, was sich auf die Bewertung der B._____AG durch die Ratingagentur und auf den Anleihenszins niedergeschlagen und letztlich die Finanzierung des D._____ gefährdet hätte. Als- dann habe die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Wider- und Drittwiderklage vom

12. Februar 2013 schwerwiegende ruf- und geschäftsschädigende Vorwürfe erho- ben, weshalb sich der Gesuchsgegner angesichts der Drohungssituation gezwun- gen sah, den Rechtsstreit mit dem Vergleich vom 22. Februar 2013 zu beenden. Einen Tag vor Unterzeichnung des Vergleichs sei das erpresserische Vorgehen der X._____AG in einer eidesstattlichen Erklärung des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und der A._____, Rechtsanwalt E._____, bestätigt worden. Der Bestand der Forderung bzw. der provisorische Rechtsöffnungstitel könne vor- liegend durch die glaubhaft gemachten Willensmängel, welche auf die widerrecht- liche Drohung zurückzuführen seien, entkräftet werden. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- amtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 9. August 2013) wird ab- gewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 1'000.- wer- den der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner ausseramtlich mit CHF 2'000.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)."

Seite 4 — 14 Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erwog insbesondere, dass die Er- klärung des Gesuchsgegners und seiner Gesellschaft, EUR 2'000'000.-- in drei Raten zu bezahlen, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu quali- fizieren sei. Mit Schreiben vom 20. November 2012 habe die Gesuchstellerin ge- stützt auf den Mandatsvertrag Anspruch auf eine Zahlung von EUR 3'250'000.-- erhoben und angedroht, dass sie Klage erheben werde, sofern nicht innert Frist ein Zahlungseingang erfolgen sollte, und dass sie sich von der Verschwiegen- heitsverpflichtung entbinden lassen und die Ratingagentur über die Vorfälle – ins- besondere den gegenüber den Beteiligen und der Deutschen Börse geheim gehal- tenen, vom Gesuchsgegner und seiner Gesellschaft geführten Rechtsstreit in Te- xas, welcher sich erheblich auf deren Finanzlage auswirke und nebst zivilrechtli- chen Haftungsansprüchen sogar die Frage eines Börsenbetrugs in den Raum stel- le – in Kenntnis setzen werde. Gemäss Erwägung der Vorinstanz sei dem Ge- suchsgegner an einer vertraulichen Behandlung der Vorgänge und Sachverhalte im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung gelegen, da er sich im Mandats- vertrag durch die Gesuchstellerin die Geheimhaltung sämtlicher Informationen für die Dauer von fünf Jahren habe zusichern lassen. Unter diesen Umständen er- scheine es als glaubhaft, dass die Preisgabe von Informationen über die fraglichen Geschäftsabläufe für ihn ein Übel – dessen Inaussichtstellen als Drohung gelten könne – dargestellt habe. Der Gesuchsgegner selbst hätte gegen die Gesuchstel- lerin Klage erhoben, doch sei er in eine Zwangslage geraten, entweder der Forde- rung der Gesuchstellerin nachzukommen oder aber die Veröffentlichung vertrauli- cher Informationen hinzunehmen. Nach Vorliegen der Klageerwiderung, Wider- und Drittwiderklage habe sich dem Gesuchsgegner schliesslich die Möglichkeit geboten, eine weitergehende Bekanntmachung sensibler Informationen durch den Vergleichsabschluss zu verhindern. Entsprechend enthalte auch der Vergleich eine Geheimhaltungsklausel. Der Einzelrichter am Bezirksgericht kam zum Schluss, dass die Androhung der Preisgabe vertraulicher Informationen und der Vergleichsabschluss in einem möglichen kausalen Zusammenhang stünden und Zweifel am rechtmässigen Zustandekommen des Vergleiches mithin hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Der Vergleich stelle somit keine liquide Schuld- anerkennung dar, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde. E. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG am 16. Januar 2014 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 5 — 14 „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Maloja vom 17. Dezember 2013 im Prozess Nr. 335-2013-205 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes Oberengadin/Bergell, Zahlungsbefehl vom 09.08.2013, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 1'563'847.65 nebst Zins zu 5% seit dem 20.07.2013 sowie für CHF 1'559.00 (Kosten Arrest) und CHF 413.00 (Betreibungskosten). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners." Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz den von den Parteien aussergerichtlich geschlossenen Vergleich zwar zu Recht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG qualifiziert habe; doch habe sie das rechtmässige Zustandekommen des Vergleiches aufgrund einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts in Frage gestellt. Im Schreiben vom 20. November 2012 sei seitens der Beschwerdeführerin keine Drohung ausgesprochen worden. Sie mache in diesem Brief lediglich ihre auf dem Mandatsvertrag beruhenden For- derungen geltend, setzte eine First zu deren Bezahlung an und stellte für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Einleitung einer Klage in Aussicht. Dies sei aus rechtlicher Sicht ein absolut übliches Vorgehen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach im vorerwähnten Schreiben angedroht worden sei, dass die Ratingagentur über die Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt werde, sei falsch. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie um eine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung beten werde, um die Ratingagentur über die Vorgänge zu informieren. Dies stelle keine Drohung dar. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es sich um eine Ankündigung und demnach nicht um eine Drohung gehandelt habe und dass die Ratingagentur zwischenzeitlich bereits über die Vorkommnisse informiert worden sei. Einerseits gehe aus diesem Schreiben hervor, dass die zuvor angekündigte Handlung auch umgehend in die Tat umge- setzt worden sei, was zeige, dass es sich nicht um eine versteckte implizite Dro- hung gehandelt habe. Andererseits hätte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlus- ses am 22. Februar 2013 keine angeblich auf dem Schreiben vom 20. November 2012 beruhende Bedrohungslage mehr bestehen können, da diese mit der Um- setzung der Ankündigung anfangs Dezember 2012 ohnehin entfallen wäre. Somit sei die vorinstanzliche Erwägung, dass die Androhung der Bekanntgabe von In- formationen und der Vergleichsabschluss in einem möglichen kausalen Zusam- menhang stünden, schlicht haltlos. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner am 20. Dezember 2012 selbst eine Klage gegen die Beschwerdeführerin eige-

Seite 6 — 14 leitet habe, ergebe sich, dass sich der Beschwerdegegner weder bedroht gefühlt noch die Bekanntmachung sensibler Informationen befürchtet habe, ansonsten er nicht klageweise die Rückerstattung von EUR 375'000.-- verlangt hätte. Ausser- dem stelle die Ankündigung entsprechender Schritte zur Wahrung der eigenen Rechte – die Beschwerdeführerin hätte sich nämlich dagegen wehren müssen, nicht mit vom Beschwerdegegner beabsichtigen Börsenbetrug in Zusammenhang gebracht zu werden – keine Drohung dar. Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, eine falsche Berechnung vorgenommen und ihrem Entscheid falsche Zahlen zugrunde gelegt zu haben. Richtigerweise habe die Beschwerde- führerin zufolge der Beendigung des Mandatsvertrages gegenüber dem Be- schwerdegegner und seiner Gesellschaft einen vertraglichen Anspruch von EUR 3'000'000.-- zuzüglich EUR 250'000.--, welche noch aus der Zeit vor der Be- endigung des Vertrages stammen würden. Diesen Anspruch habe die Beschwer- deführerin auch im Rahmen des vom Beschwerdegegner und seiner Gesellschaft eingeleiteten Verfahrens widerklagweise geltend gemacht. Vergleichsweise habe man sich dann in der Folge auf den Betrag von EUR 2'000'000.-- geeinigt, womit die Beschwerdeführerin auf einen beträchtlichen Teil ihrer Forderung verzichtet habe. Indem der Beschwerdegegner die erste Rate von EUR 750'000.-- bezahlte, habe er das angefochtene Rechtsgeschäft bestätigt, was dessen Anfechtung nach dem deutschen Recht ausschliessen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Veröffentlichung gedroht hätte, könne dies eine Anfech- tung des Vergleiches gestützt auf § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdegegners als glaubhaft habe erach- ten können. Vielmehr liege ein klarer provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Be- treffend die Geheimhaltungsklausel machte die Beschwerdeführerin abschlies- send geltend, dass jede vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Geheimhaltung ihre Grenzen bei der Verfolgung berechtigter eigener Interessen finden würde und in diesem Fall durchbrochen werden könne. Unabhängig davon sei die Frage, ob die Preisgabe vertraulicher Informationen eine Vertragsverletzung darstellen wür- de, für die Beurteilung der vom Beschwerdegegner behaupteten Drohung ohnehin bedeutungslos. F. Am 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein mit dem Rechtsbegehren um Ab- weisung der Beschwerde und Bestätigung des Rechtsöffnungsentscheides vom

17. Dezember 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, dass die Be-

Seite 7 — 14 schwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rüge, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sei. Diese rein appellatori- sche Kritik genüge den Anforderungen des Rügeprinzips nicht, weshalb auf die Sachverhaltsrügen nicht einzutreten sei. Im Schreiben vom 20. November 2012 stelle die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner drei unterschiedliche Übel in Aussicht: Sie drohe, die am KLU-Alaska Projekt Beteiligten sowie die Deutsche Börse über die tatsächlichen Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen, im Falle nicht fristgerechter Zahlung der geforderten Summe eine Klage zu erheben und die Ra- tingagentur C._____ über den in Texas geführten Rechtsstreit zu informieren. Die Vorinstanz habe das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin – insbesondere in Zusammenhang mit deren Schreiben vom 20. November 2012 sowie deren Wider- und Drittwiderklage vom 12. Februar 2013 – zu Recht als ein Inaussichtstellen von Nachteilen, welche als Drohung verstanden werden durfte, qualifiziert und sei kor- rekterweise zum Schluss gelangt, dass der Vergleich keine liquide Schuldaner- kennung darstelle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Drohung und dem Vergleichsabschluss bestehe, hätte sie darlegen müssen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein möglicher Kausalzusammenhang bestehe, geradezu unhaltbar erscheine. Denn dabei würde es sich um eine Tatfrage handeln. Die Drohungen der Beschwerde- führerin, vertrauliche Informationen öffentlich zu machen, hätten das gesamte Pro- jekt gefährdet und dem Beschwerdegegner hätte ein Schaden in dreistelliger Milli- onenhöhe entstehen können. Durch die von der Beschwerdeführerin geschaffene Zwangslage sei der Beschwerdegegner derart unter Druck geraten, dass ihm der Vergleichsabschluss als einziger Ausweg erschienen sei. Der Vorinstanz sei hin- sichtlich der Annahme eines kausalen Zusammenhangs somit zu folgen. Ebenfalls sei der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdegegner viel Wert auf eine vertrauliche Behandlung der Geschäftsabläufe gelegt habe und sich ihm nach Vor- liegen der Klageerwiderung, Widerklage und Drittwiderklage – welche unwahre und rufschädigende Behauptungen seitens der Beschwerdeführerin enthalten ha- be – die Möglichkeit geboten habe, durch den Vergleichsabschluss die Bekannt- machung sensibler Informationen zu verhindern, indem zwischen den Parteien Stillschweigen über die im Klageverfahren behaupteten Sachverhalte vereinbart worden sei. Das Schreiben vom 3. Dezember 2012 habe bestätigt, dass die Be- schwerdeführerin gewillt gewesen sei, ihre Drohung in die Tat umzusetzen und den Beschwerdegegner wirtschaftlich erheblich zu schädigen. Entgegen der Be- hauptungen der Beschwerdeführerin habe das ebenerwähnte Schreiben keines-

Seite 8 — 14 wegs zur Beendigung der Zwangslage geführt, sondern habe diese sogar ver- schärft. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner zu verstehen ge- geben, dass der Eintritt des angedrohten Übels, nämlich die schlechtere Bewer- tung und damit eine erfolglose Emission von Anleihen, von ihrem Willen abhänge. Zudem stelle das Vorbringen, die Klageeinleitung des Beschwerdegegners sei ein Indiz für die Beendigung der Zwangslage, eine neue und somit unbeachtliche Be- hauptung dar. Was die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin angehe, habe diese vor dem Hintergrund der im Mandatsvertrag vom 8. Mai 2013 geschlossenen Vertraulichkeitsabrede nicht ernsthaft annehmen können, dass sie berechtigt sei, geheime Informationen weiterzugeben. Des Weiteren entfalte die im Februar 2013 getätigte Zahlung der ersten Rate von EUR 750'000.-- keine Bestätigungswirkung im Sinne von § 144 BGB. Damit ein anfechtbares Rechtsge- schäft bestätigt werden könne, müsse die Zwangslage weggefallen sei, was vor- liegend erst mit Scheitern der Bondsplatzierung im Mai 2013 der Fall gewesen sei. Die eidesstattliche Erklärung vom 21. Februar 2013, womit Rechtsanwalt E._____ die Bedrohungssituation auf notariellem Weg dokumentiert habe, lasse darauf schliessen, in was für einer unerträglichen Zwangslage sich der Beschwerdegeg- ner befunden habe. Der Beschwerdegegner habe substantiiert dargelegt, dass der Vergleich vom 22. Februar 2013 unter einer Drohung zustande gekommen sei. Insbesondere das notariell beglaubigte Protokoll mit den Ausführungen des deut- schen Anwalts sei geeignet, die Drohungssituation zu belegen. Ausserdem liege eine widerrechtliche Drohung bzw. infolge Vertragsbruches eine widerrechtliche Veröffentlichung von Informationen vor, weshalb die Vorinstanz korrekterweise von einem dem Mandatsvertrag widersprechenden Verhalten der Beschwerdefüh- rerin ausgegangen sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte- nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-

Seite 9 — 14 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am

6. Januar 2014, am 16. Januar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um- fassendes Novenverbot. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55).

Seite 10 — 14 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken- nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe- halts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). 3.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien streitig, ob der am 22. Februar 2013 abgeschlossene Vergleich, gemäss welchem sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von insgesamt EUR 2'000'000.-- verpflichtet hat, mit Willensmängeln behaftet ist, die die Schuldanerkennung entkräften. Der Schuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren insbesondere einwenden, dass Willensmängel beste- hen, welche die Gültigkeit der Schuldanerkennung als solche beschlagen und das Schuldverhältnis untergehen lassen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 97 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 84). Im Gegensatz zu den Einwendungen des Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf man- gelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen und sich damit gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG richten, muss der Schuldner Einwendungen wie Willensmängel oder et-

Seite 11 — 14 wa Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrages, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer in einem zweiseitigen Vertrag enthaltenen Schuldanerkennung glaubhaft machen (Urteile des Kantonsgerichts KSK 10 88 vom 7. Dezember 2010, E. 1b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4c sowie SKG 08 25 vom 30. Juli 2008 E. 2c; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 106 Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 342). Dem Schuldner obliegt die Pflicht, diese Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objek- tiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Rich- tigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tat- sache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesge- richts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Erkennt der Richter, dass es sich nicht um leere Ausflüchte des Schuldners, sondern um ernsthaft vertretbare Grün- de handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1990 Nr. 31 E. b S. 116). Eine materiell-rechtliche Beurteilung des Bestands der Forderung und der Gültigkeit des vorliegenden Vergleichs ist im Rechtsöff- nungsverfahren wie dargelegt nicht vorzunehmen. Es ist nur zu prüfen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt und ob Einwendungen gegen dieselbe in Form eines Willensmangels (Irrtum, Täuschung oder Drohung) glaubhaft gemacht worden sind. c) Die Vorinstanz hat erwogen, dass ein aussergerichtlicher Vergleich eine Schuldanerkennung enthalten könne. Die vorliegende Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2013, welche die Erklärung des Beschwerdegegners und seiner Gesellschaft enthält, der Beschwerdeführerin EUR 2'000'000.-- in drei Raten zu bezahlen, sei als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Dies wird seitens der Parteien auch gar nicht bestritten. Des Weiteren hat die Vor- instanz festgestellt, es erscheine unter den vom Beschwerdegegner dargelegten Umständen als glaubhaft, dass eine Preisgabe von Informationen über die fragli- chen Geschäftsabläufe für ihn ein Übel dargestellt hätte. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, entweder der Forderung der Beschwerdeführerin nachzu-

Seite 12 — 14 kommen oder aber die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen hinzu- nehmen. Die Androhung der Bekanntgabe dieser Informationen und der Ver- gleichsabschluss scheinen gemäss Ansicht der Vorinstanz in einem möglichen kausalen Zusammenhang zu stehen. Aus diesen Gründen erachtete die Vor- instanz das rechtmässige Zustandekommen des Vergleichs als in Frage gestellt und gelangte zum Schluss, dass der Vergleich keine liquide Schuldanerkennung darstelle. d/aa) Die Überlegungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und vertretbar. Da mit Beschwerde nur eine unrichtige Rechtsanwendung, welche auch Unangemes- senheit beinhaltet, und eine offensichtlich unrichtige, das heisst willkürliche, Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), ist einer Gutheissung der Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, der Boden entzogen. d/bb) Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine unrichtige Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Schreiben vom 20. November 2012. Die Feststellung des Sachverhalts kann vom Kantonsgericht wie dargelegt nur auf Willkür hin überprüft werden. Es greift nur ein, wenn die vorinstanzliche Feststel- lung unhaltbar ist und sich durch keinerlei sachliche Gründe vertreten lässt. Ein solches Eingreifen erscheint vorliegend nicht angezeigt. Indem die Vorinstanz ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom 20. November 2012 Drohungen und nicht blosse Ankündigungen enthalte, hat sie den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Vielmehr ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen: Der Mandantsvertrag vom 8. Mai 2012 enthält ganz offensichtlich eine Vertraulichkeitsklausel. Das Schreiben vom

20. November 2012 ging über das übliche Mass einer Ankündigung hinaus; eine Klage in Aussicht zu stellen, gilt zwar noch als üblich, das Inaussichtstellen einer Veröffentlichung von vertraulichen Informationen sowie der Benachrichtigung der Ratingagentur unter Missachtung der Verschwiegenheitspflicht kann hingegen nicht mehr als üblich bezeichnet werden. Dass nach Ablauf einer Frist von rund 10 Tagen am 3. Dezember 2012 festgestellt wurde, die Ratingagentur C._____ sei über die Vorgänge bereits informiert worden, hindert nicht daran, willkürfrei anzu- nehmen, der Beschwerdegegner habe unter dem Druck der in Aussicht gestellten Nachteile gewissermassen zum eigenen Schutz und zur Beruhigung der Lage die Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2013 abgeschlossen, um mittels Statuie- rung einer erneuten Vertraulichkeitsverpflichtung weiteren Schaden abzuwenden. Die eidesstattliche Erklärung von Rechtsanwalt E._____ vom 21. Februar 2013 –

Seite 13 — 14 wenn auch als Parteistandpunkt zu werten – deutet jedenfalls darauf hin, dass die am darauffolgenden Tag abgeschlossene Vergleichsvereinbarung nicht ohne jeg- lichen Druck unterzeichnet worden ist. Dass der Beschwerdegegner bzw. die A._____ nach der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Forderung von EUR 3'250'000.-- am 20. Dezember 2012 selbst mit einer Klage über EUR 375'000.-- in die Offensive ging und nach der Wider- und Drittwiderklage vom 12. Februar 2013 über EUR 3'250'000.-- mit wiederholten Vorwürfen seitens der Beschwerdeführe- rin in die Vereinbarung vom 22. Februar 2013 einwilligte, bedeutet keineswegs, dass der Vergleichsabschluss ohne Druck erfolgte. Im Gegenteil erscheinen das Andauern der Zwangslage und die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Willensmängel im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als ernsthaft vertretbar und damit glaubhaft. d/cc) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Sachver- halt willkürfrei festgestellt und die vom Beschwerdegegner behaupteten Willens- mängel, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen, zu Recht als glaubhaft erachtet hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Über die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung wird ein Gericht im – offenbar bereits eingeleiteten – ordentlichen Verfahren zu entscheiden haben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 2‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertre- tung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung – zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, wel- che bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war – in der Höhe von CHF 1‘500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren ausseramtlich mit CHF 1'500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu ent- schädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: